Allgemeine Informationspflicht, § 36 VSBG Gemäß § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darüber informieren,
ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren besteht, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist (inkl. Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle).